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Allgemeine Gesch�ftsbedingungen

1. Veranstalter
asfc – atelier scherer fair consulting gmbh, 90763 F�rth, Deutschland
Telefon +49 911 970058-0, Fax +49 911 970058-66, E-Mail: [email protected], www.crm-expo.com

2. Anmeldung
2.1 Die Anmeldung zur Teilnahme an der Messe erfolgt durch fristgerechten Eingang des Anmeldeformulars, dasvollst�ndig auszuf�llen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen ist. Die Anmeldung ist ein Vertragsangebot an den Veranstalter.
2.2 Mit der Unterzeichnung werden die allgemeinen Gesch�ftsbedingungen verbindlich vom Anmeldenden anerkannt. Er haftet daf�r, dass auch die von ihm auf der Messe besch�ftigten Personen diese Bedingungen einhalten.
2.3 Die Anmeldung erfolgt dar�ber hinaus unter Anerkennung der Richtlinien des jeweiligen Messegel�ndes und der Regelungen des Servicehandbuches der Messeleitung (Veranstalter und Messegel�nde). Diese k�nnen jederzeit auf Wunsch des Teilnehmers, insbesondere bereits vor seiner verbindlichen Anmeldung, �ber den Veranstalter bezogen werden.
2.4 Anmeldeschluss f�r die jeweilige Veranstaltung ist gesondert auf dem Anmeldeformular ausgewiesen.
2.5 Der Eingang der Anmeldung wird von der asfc gmbh schriftlich best�tigt. Diese Best�tigung stellt keine Annahme des Vertragsangebotes des Anmelders dar und begr�ndet deshalb keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Messe.

3. Zulassung
3.1 �ber die Zulassung des Anmeldenden und der angemeldeten Gegenst�nde zu der Messe entscheidet der Veranstalter durch eine schriftliche Zulassungsbest�tigung. Mit der Zulassung kommt der Vertrag zustande. In die Anmeldung aufgenommene Vorbehalte und Bedingungen bed�rfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Best�tigung durch den Veranstalter.
3.2 Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gr�nden, insbesondere wenn die zur Verf�gung stehende Standfl�che nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschlie�en, und, wenn es f�r die Erreichung des Messezwecks erforderlich ist, die Messe auf bestimmte Ausstellergruppen oder Anbietergruppen beschr�nken. Er ist ferner berechtigt, eine Beschr�nkung der angemeldeten Ausstellungsgegenst�nde sowie eine Ver�nderung der angemeldeten Fl�che vorzunehmen.
3.3 Die Zulassung gilt nur f�r die angemeldeten Ausstellungsgegenst�nde. Andere als die angemeldeten und zugelassenen
Gegenst�nde d�rfen nicht ausgestellt werden.

4. Standfl�chenzuteilung
4.1 Sie wird vom Veranstalter unter Ber�cksichtigung der Nomenklatur und der Gliederung der jeweiligen Messe sowie der zur Verf�gung stehenden R�umlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung ge�u�erte Platzierungsw�nsche werden nach M�glichkeit beachtet. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen ist f�r die Standfl�chenzuteilung nicht allein ma�gebend.
4.2 Der Veranstalter ist erforderlichenfalls berechtigt, Gr��e, Form und Lage der zugeteilten Standfl�che zu ver�ndern. Von der Notwendigkeit einer solchen Ma�nahme macht der Veranstalter dem Aussteller unverz�glich Mitteilung, wobei er ihm nach M�glichkeit eine gleichwertige andere Standfl�che zuteilt. Ver�ndert sich die Standmiete, so erfolgt Erstattung oder Nachberechnung. Schadensersatzanspr�che sind ausgeschlossen. Der Aussteller muss auch in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Messe die Lage der �brigen Standfl�chen gegen�ber dem Zeitpunkt der Zulassung ver�ndert hat; Anspr�che kann er hieraus nicht herleiten.
4.3 Ein Tausch der zugeteilten Standfl�che mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollst�ndige�berlassung der Standfl�che an Dritte ist ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet.

5. Gemeinschaftsaussteller
Wollen mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfl�che mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollm�chtigten gemeinschaftlichen Ausstellungsvertreter zu benennen, der verbindlicher Ansprechpartner des Veranstalters ist.

6. Unter-/Mitaussteller
6.1 Standfl�chen werden grunds�tzlich nur als Ganzes einem Vertragspartner �berlassen. Dieser ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Veranstalter berechtigt, die von ihm vorher zu benennenden Mitbzw. Unteraussteller in seinen Stand aufzunehmen.
6.2 Die Zulassung eines oder mehrerer Mit- bzw. Unteraussteller unterliegt einer zus�tzlichen Geb�hr. F�r die Erf�llung aller Ausstellerverpflichtungen durch den oder die Unter- bzw. Mitaussteller haftet der Hauptaussteller.

7. Zahlungsbedingungen
Die vom Veranstalter ausgestellten Rechnungen sind ohne Abzug zu den genannten Zeiten zahlbar. Alle Preise verstehen sich zuz�glich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

8. Pfandrecht
Die Bezahlung der Standmietenrechnung zu den festgesetzten Terminen ist Voraussetzung f�r die Nutzung der zugeteilten Standfl�che. Zur Sicherung der Forderungen beh�lt sich der Veranstalter vor, das Vermieterpfandrecht auszu�ben und das Pfandgut nach schriftlicher Ank�ndigung freih�ndig zu verkaufen. Eine Haftung f�r Sch�den an dem Pfandgut wird, au�er im Falle von Vorsatz oder grober Fahrl�ssigkeit, nicht �bernommen.

9. Aufrechnungsverbot, Zur�ckbehaltungsrecht
Der Aussteller hat kein Recht der Aufrechnung oder Zur�ckbehaltung.

10. R�cktritt von der Anmeldung
10.1 Nach der Zulassung hat der Aussteller die volle Miete auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Der Veranstalter beh�lt sich dar�ber hinaus vor, Schadensersatzanspr�che geltend zu machen.
10.2 Wenn der Stand nicht bezogen wird, ist die Standmiete in voller H�he zu entrichten, auch dann, wenn der Veranstalter den Stand anderweitig vergibt oder nutzt. Aussteller, die ihren angemieteten Stand nicht belegen, sind zudem verpflichtet, ihn in einen ausstellungsm��igen Zustand zu bringen. Ansonsten ist der Veranstalter berechtigt, den Stand auf Kosten des Ausstellers zu dekorieren. Letzterer kann einen Ersatzaussteller benennen, der jedoch ohne Angabe von Gr�nden vom Veranstalter abgelehnt werden kann.
10.3 Ein Antrag auf R�cktritt von der Messeteilnahme hat in jedem Fall schriftlich und per Einschreiben zu erfolgen.

11. Widerruf von Zulassung und Standfl�chenbest�tigung
Der Veranstalter ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen Vergabe der Standfl�che in folgenden F�llen berechtigt:
• Die Standfl�che wird nicht rechtzeitig, d. h. bis sp�testens 24 Stunden vor der offiziellen Er�ffnung, erkennbarbelegt.
• Der Aussteller befindet sich in R�ckstand mit der Zahlung der Standmiete zu den festgesetzten Terminen. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Veranstalter ist entbehrlich.
• Die Voraussetzungen f�r die Standfl�chenbest�tigung seitens des angemeldeten Ausstellers sind nicht mehr gegeben oder dem Veranstalter werden nachtr�glich Gr�nde bekannt, z. B. Insolvenzantragsstellung des Ausstellers, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt h�tte.
• Der Aussteller verst��t gegen das Hausrecht des Veranstalters.
In all diesen F�llen beh�lt sich der Veranstalter die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzanspr�chen vor.

12. Ausschluss von Gegenst�nden
Der Veranstalter kann verlangen, dass Gegenst�nde entfernt werden, die in der Anmeldung nicht enthalten waren oder sich als bel�stigend, gef�hrdend oder sonst wie ungeeignet erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenst�nde durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers.

13. Standaufbau, Standausstattung, Standgestaltung
13.1 Der Aussteller ist verpflichtet, die am Veranstaltungsort geltenden Vorschriften, insbesondere gewerberechtliche und baupolizeiliche Vorschriften sowie die Bau- und technischen Richtlinien sowie die allgemeinen Gesch�fts- und Lieferbedingungen der Messeleitung (Veranstalter und Messegel�nde) einzuhalten. Der Veranstalter beh�lt sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter St�nde zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzu�ndern.
13.2 Vorgenannte Baubedingungen sind bei Inanspruchnahme des Messebauunternehmens atelier scherer abgedeckt.
13.3 Die Standfl�che muss w�hrend der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten �ffnungszeiten ordnungsgem�� ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Der Aufbau muss sp�testens bis zum Aufbauendtermin abgeschlossen und der Stand von Verpackungsmaterial ger�umt sein. Der Abtransport von Ausstellungsg�tern und Abbau von St�nden vor Schluss der Veranstaltung ist unzul�ssig.
13.4 Firmenname und Sitz des Ausstellers m�ssen durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden.
13.5 Eine �berschreitung der festgesetzten H�henbegrenzung f�r die St�nde bedarf der Zustimmung der Messeleitung (Veranstalter und Messegel�nde). Das Gleiche gilt f�r die Ausstellung von besonders schweren Ausstellungsg�tern. Verankerungen im Hallenboden, W�nden oder Decken sind nicht zul�ssig.
13.6 Bei mehrgeschossiger Bauweise wird f�r die begehbare Fl�che 50 % des Mietpreises f�r die Bodenfl�che berechnet. Eine mehrgeschossige Bauweise kann nur im Einvernehmen mit der Messeleitung (Veranstalter und Messegel�nde) und dem zust�ndigen Bauordnungsamt o. �. genehmigt werden. Sie ist aufgrund unterschiedlicher Hallenh�he nicht in allen Hallen m�glich.
13.7 Sch�den, die durch den Aussteller verursacht wurden, hat dieser zu ersetzen. Sch�den m�ssen unverz�glich nach Schadenseintritt der Messeleitung (Veranstalter und Messegel�nde) gemeldet werden.
13.8 Ausstellungsg�ter, die sich nach dem Abbau-Endtermin noch auf den St�nden befinden, k�nnen auf Kosten des Ausstellers abtransportiert und eingelagert werden.

14. H�here Gewalt
14.1 Kann der Veranstalter aufgrund h�herer Gewalt die Veranstaltung nicht durchf�hren, so hat er den Aussteller unverz�glich hiervon zu unterrichten. Ein Anspruch auf Schadensersatz und auf R�ckgew�hr bereits bezahlter Betr�ge entsteht dem Aussteller nicht.
14.2 Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem sp�teren Termin durchzuf�hren, so hat er den Aussteller hiervon unverz�glich zu unterrichten. Der Aussteller ist in diesem Fall aufgrund des bestehenden Vertrages zur Teilnahme und zur Zahlung aller Rechnungen verpflichtet.
14.3 Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts h�herer Gewalt eine begonnene Veranstaltung verk�rzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf R�ckzahlung oder Erlass der Standmiete.

15. Werbung
15.1 Werbung aller Art ist nur innerhalb der vom Aussteller gemieteten Standfl�che f�r die eigene Firma des Ausstellers und nur f�r die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind.
15.2 Die Verwendung von Ger�ten und Einrichtungen, durch die auf optische oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll (Mikrophone, Lautsprecher, Dia, Film- oder Videovorf�hrungen) bed�rfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
15.3 Werbung politischen Charakters ist grunds�tzlich unzul�ssig.

16. Fotografieren
16.1 Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -st�nden und den ausgestellten Gegenst�nden anfertigen zu lassen und f�r Werbung oder Pressever�ffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gr�nden Einwendungen erheben kann. Das gilt auch f�r Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Ausstellers direkt anfertigen.
16.2 Auftr�ge zum Fotografieren des Ausstellungsstandes gegen Entgelt soll der Aussteller nur an die vom Veranstalter zugelassenen und mit einem entsprechenden Ausweis versehenen Fotografen vergeben. Mit der Anfertigung fotografischer Aufnahmen vor Beginn und nach Schluss der t�glichen �ffnungszeit d�rfen nur die Ausstellungsfotografen beauftragt werden. Andere Fotografen erhalten zu diesem Zeitpunkt keinen Einlass.

17. Direktverkauf
Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er nicht gesondert ausdr�cklich zugelassen wird. Im letzteren Fall sind die Verkaufsobjekte mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen. Die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen sind Sache des Ausstellers.

18. Reinigung
Der Veranstalter sorgt f�r die allgemeine Reinigung des Messe- und Ausstellungsgel�ndes und der Halleng�nge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss t�glich vor �ffnung der Veranstaltung beendet sein. Bei der Vergabe der Standreinigung soll sich der Aussteller des vom Veranstalter eingesetzten Reinigungsunternehmens bedienen.

19. Bewachung
19.1 Die allgemeine Bewachung des Messegel�ndes geschieht durch Beauftragte des Veranstalters. Durch die allgemeine Bewachung bleibt die in Ziffer 20 getroffene Haftungsregelung unber�hrt.
19.2 Dem Aussteller wird dringend nahegelegt, f�r die Beaufsichtigung seines Standes und seiner
Ausstellungsgegenst�nde selbst zu sorgen und Sch�den durch geeigneten Versicherungsschutz abzudecken. Zur Nachtzeit m�ssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenst�nde unter Verschluss genommen werden.
19.3 F�r eine zus�tzliche Standbewachung muss sich der Aussteller auf seine Kosten des vom Veranstalter eingesetzten Bewachungsunternehmens bedienen.

20. Haftung, Versicherung
20.1 Der Veranstalter haftet dem Aussteller und den vom ihm Beauftragten f�r einen nachweislich w�hrend der Veranstaltung auf dem Messegel�nde entstandenen Schaden bis zu einer H�he von € 5.000,00 nur dann, wenn ihn oder seinen Erf�llungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die vorgenannte Begrenzung gilt nicht in F�llen von Vorsatz oder grober Fahrl�ssigkeit. F�r Sch�den bei Versagen von Einrichtungen, Betriebsst�rungen oder sonstigen die Veranstaltung beeintr�chtigenden Ereignissen haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober Fahrl�ssigkeit. Der Veranstalter haftet nicht f�r Sch�den, Diebstahl oder sonstigen Untergang von Ausstellungsg�tern und Standausstattungen und deren Folgesch�den.
20.2 Der Aussteller haftet dem Veranstalter entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird dringend empfohlen.

21. Gewerblicher Rechtsschutz
Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers.

22. Hausrecht, Zuwiderhandlungen
22.1 Der Aussteller unterwirft sich w�hrend der Veranstaltung auf dem gesamten Messegel�nde dem Hausrecht des Veranstalters. Den Anordnungen der dort Besch�ftigten, die sich durch einen Ausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.
22.2 Verst��e gegen die allgemeinen Gesch�ftsbedingungen oder gegen die Anordnungen im Rahmen des Hausrechts berechtigen den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlung nach Aufforderung nicht eingestellt wird, zur sofortigen entsch�digungslosen Schlie�ung des Standes zu Lasten des Ausstellers und ohne Haftung f�r Sch�den.

23. Rechtswahl, Erf�llungsort, Gerichtsstand
23.1 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverh�ltnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
23.2 Erf�llungsort f�r Zahlungsverpflichtungen ist F�rth (Bayern). Dies gilt auch f�r den Gerichtsstand, sofern der Aussteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des �ffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

24. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die G�ltigkeit dieser Vertragsbedingungen nicht ber�hrt. Unwirksame Bedingungen sind durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bedingung am n�chsten kommen.


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